Satzung

Satzung des Vereins
Mütterzentrum Nörten e. V.

§ 1  Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
1.    Der Verein trägt den Namen „Mütterzentrum Nörten“ (im folgenden Mütterzentrum genannt).
2.    Der Verein hat seinen Sitz in Nörten-Hardenberg.
3.    Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
4.     Nach Eintragung wird der Name mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) versehen.
5.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2  Zweck des Vereins
1.    Zweck des Vereins ist die Aufhebung der Isolation von Müttern und Frauen auf dem Lande durch Planung, Förderung und Durchführung von Aktivitäten zur Bewältigung des Alltags.
2.    Der Verein hat das Ziel, den Austausch und Erwerb von theoretischen und praktischen Kenntnissen, insbesondere für Mütter, zu fördern.
3.    Auch andere Erziehungspersonen sollen in die Arbeit des Vereins einbezogen werden.
4.    Der Verein führt Veranstaltungen zur Bildung und Weiterbildung durch.
5.    Vom Verein soll ein offener Treffpunkt für Mütter und Kinder errichtet werden.
6.    Im Treffpunkt sollen für Kinder altersgemäße Betreuung, sowie Spiel- und Lernangebote bereitgestellt werden.
7.    Der Verein ist konfessionell ungebunden und fühlt sich keiner politischen Partei zugehörig.
8.    Der Verein Mütterzentrum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
§ 3  Mitgliedschaft
1.    Mitglied kann jede Person werden, die die in § 2 genannten Ziele unterstützt.

2.    Die Mitgliedschaft wird erworben:
a.    durch aktive Teilnahme an der Gründungsversammlung, in der über die Vereinssatzung entschieden wird.
b.    Durch Eintritt in den Verein.
3.    Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die vorläufige Entscheidung des Vorstands und die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
5.    Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
6.    Der Ausschluss kann bei einem Verstoß gegen die satzungsgemäßen Zwecke oder gegen die Vereinsinteressen erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 4  Beiträge
1.    Jedes Mitglied hat Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt und die jeweils zur Jahresmitte fällig werden.
§ 5  Organe

1.    Der Verein hat folgende Organe:
a.    Mitgliederversammlung
b.    Vorstand
2.    Über die Beschlüsse der Organe sind Protokolle anzufertigen, die von der jeweiligen Protokollführung und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
3.    Die Organe können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen, mit Rechten ausstatten und sie wieder auflösen.

§ 6  Mitgliederversammlung
1.    Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Nennung der Tagesordnung möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen.
2.    Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Beratungspunkte beantragt. In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich innerhalb von sechs Wochen nach AntragsteIlung zu bewirken. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang am Schwarzen Brett in den Räumen des Vereins Mütterzentrum. Falls satzungsändernde Punkte zur Diskussion stehen, muss die Einladung schriftlich erfolgen.
3.    Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Falle beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder kann die Satzung geändert werden oder die Aufhebung des Vereins Mütterzentrum beschlossen werden, sofern diese Punkte bei der Einladung mitgeteilt wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend ist.
4.    Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes und über die Entlastung.
5.    Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist aus wichtigem Grund möglich. Dazu ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
6.    Der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einmal jährlich die Jahresabrechnung und der Jahresbericht vorgelegt.
7.    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer müssen der Mitgliederversammlung über die erfolgte Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung Bericht erstatten.
8.    Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über den Haushaltsplan.
9.    Ferner kann die Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen über alle den Verein betreffenden Fragen.
10.     Die Gründungsversammlung bestimmt eine Person, die den Verein in der Eintragungsphase vertritt und gegebenenfalls (nach Rücksprache mit dem Vorstand) auch Satzungsänderungen, die zur Eintragung des Vereins erforderlich sind, vornehmen kann.
§ 7  Vorstand
1.    Der Vorstand des Vereins Mütterzentrum besteht aus drei Mitgliedern; dies sollten 3 Frauen sein.
2.    Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt über die Amtsdauer hinaus bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
3.    Im Falle eines Ausscheidens von einem Vorstandsmitglied führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
4.    Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie sind also Einzelvorstand im Sinne des § 26 BGB.

5.    Der Vorstand ist ausführendes Organ der Mitglieder-versammlung.
6.    Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte.

§ 8  Mittel und Vermögen
1.    Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
2.    Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9  Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins Mütterzentrum oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das örtlich am nächsten gelegene Mütterzentrum, das die hier in § 2 genannten Ziele verfolgt und vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Dieses Mütterzentrum hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Ein Auflösungsbeschluss bedarf vor seiner Ausführung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Nörten-Hardenberg, den 20.03.2009